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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
MIETVERTRAGSBESTIMMUNGEN
Der Mietvertrag unterliegt den auf beiden Seiten dieses Dokumentes
angeführten
Bestimmungen:
1.) Der Mieter hat das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand und mit
vollem Treibstoff
übernommen. Er trägt die Kosten für den während der Mietzeit
verbrauchten
Treibstoff. Mit Unterfertigung des Mietvertrages erklärt der Mieter,
das Fahrzeug
bei Übernahme besichtigt und sich über dessen Zustand vergewissert zu
haben.
Beschädigungen, die das Fahrzeug bei Übernahme durch den Mieter
bereits aufweist,
sind im Mietvertrag vermerkt. Der Mieter haftet für die Instandsetzung
sämtlicher
Beschädigungen, die bei Rückstellung des Fahrzeuges vermerkt wurden.
Beschädigungen am Fahrzeug, die nicht bei Übernahme des Fahrzeuges am
Mietvertrag
vermerkt wurden, gelten als vom Mieter verursacht.
2.) Der Mieter wird das Fahrzeug in einwandfreiem und
verkehrstauglichem Zustand
– wie übernommen – mit allen Reifen, Werkzeug, Zubehör, Wagenpapieren
und Ausrüstung dem Vermieter auf dessen Firmengelände nach Ablauf der
vereinbarten
Mietvertragsdauer rückstellen. Der Mieter ist nur dann berechtigt, das
Fahrzeug an einem anderen Ort dem Vermieter zurückzustellen, wenn ein
anderer
Rückgabeort im Mietvertrag vereinbart wurde.
3.) Falls der Vermieter dies verlangt, muss der Mieter das Fahrzeug
auch früher als
vereinbart zurückstellen. Für jede Verlängerung der vereinbarten
Mietvertragsdauer
muss das schriftliche Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.
Der Vermieter
ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen
und das
Fahrzeug einzuziehen oder einziehen zu lassen, wenn der Mieter mit
seiner Zahlungsverpflichtung
in Verzug ist oder der Vermieter begründete Gefahr für sein
Eigentum sieht.
4.) Das Fahrzeug darf vom Mieter oder von anderen Personen geführt
werden, für
welche der Vermieter ausdrücklich die schriftliche Einwilligung
erteilt hat. In jedem
Fall muss der zusätzliche Fahrer die vom Vermieter vorgeschriebene
Qualifikation
besitzen. Sollte das Fahrzeug von einem Beauftragten oder Angestellten
eines
Unternehmens für das Unternehmen gemietet werden, haftet das
Unternehmen
für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen und für die Bezahlung
sämtlicher
Kosten dieses Mietvertrages, wenn das Fahrzeug für das Unternehmen zum
Einsatz
gelangt. Diejenigen, die den Mietvertrag als Fahrer, Mitmieter,
Bevollmächtigte
oder Beauftragte eines Dritten abschließen, haften für sämtliche
Ansprüche
des Vermieters aus diesem Vertrag mit Vollmachtgeber oder Auftraggeber
solidarisch.
5.) Das Fahrzeug darf nicht benutzt werden:
a) um Fahrgäste oder Güter gegen Entgelt oder illegal zu befördern;
b) um ein anderes Fahrzeug oder andere Gegenstände jeder Art zu
ziehen, zu
schleppen oder sonst zu bewegen;
c) bei Motorsportveranstaltungen;
d) von einer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen oder auch
sonstigen Gründen
fahruntüchtigen Person;
e) in überladenem Zustand, d. h. mit einer Personenanzahl bzw.
Nutzlast, welche
die im Zulassungsschein angegebenen Werte übersteigt.
Der Mieter haftet für jeden durch einen unbefugten Lenker verursachten
Schaden.
6.) Die Mietrechte aus diesem Vertrag dürfen nicht auf einen Dritten
übertragen
werden. Das gemietete Fahrzeug oder Teile davon dürfen nicht einem
Dritten überlassen,
verkauft, belastet oder verpfändet werden.
7.) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter folgende Beträge in
Euro zu zahlen:
a) Die Anzahl der Kilometer, die das Fahrzeug während der
Mietvertragsdauer
zurückgelegt hat, wird durch das Ablesen des eingebauten
Kilometerzählers bestimmt.
Bei dessen Versagen werden die Kilometergebühren auf der Basis von
500 Kilometern pro Tag berechnet.
b) Die Mietgebühren sowie die Nebenkosten zu den in diesem Mietvertrag
angeführten
Sätzen; Rückführungskosten: der Mieter hat sämtliche mit der
Rückholung
verbundenen Kosten (Kilometergeld, Personalkosten etc.) zu übernehmen.
c) Alle aus diesem Mietvertrag resultierenden Steuern, Abgaben und
Gebühren;
alle Geldstrafen und Kosten, die wegen Verletzung von
Verkehrsvorschriften oder
anderer gesetzlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Benützung
des Mietfahrzeuges
durch den Mieter dem Vermieter angelastet werden; es sei denn, sie
sind eindeutig auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen.
d) Alle Unkosten, die dem Vermieter durch die Eintreibung von
Zahlungen, mit
welchen der Mieter in Verzug ist, entstehen, einschließlich
Anwaltskosten und Verzugszinsen
von 12 % p.a.; Schadenersatz aufgrund einer Beschädigung des
Mietfahrzeuges,
soweit dieser nicht durch die Leistung einer Haftpflicht- oder
Kaskoversicherung
gedeckt ist.
8.) Das dem Mieter übergebene Fahrzeug ist bei einer in- oder
ausländischen
Versicherungsanstalt elementarkaskoversichert.
a) Schäden, die der Mieter am Fahrzeug leicht fahrlässig verschuldet,
sind vom
Mieter dann nicht zu ersetzen, wenn er jene Obliegenheiten, wie sie
die allgemeinen
Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die
Fahrzeuginsassen-
Unfallversicherung (AKIB 2000) vorschreiben sowie die Obliegenheit des
Versicherungsvertragsgesetzes
eingehalten hat.
Dem Mieter steht frei, vor Abschluss des Mietvertrages in die AKIB
2000 sowie in
das Versicherungsgesetz Einsicht zu nehmen.
b) Auf jeden Fall sind vom Mieter dem Vermieter im Falle der
Beschädigung des
Fahrzeuges (einschließlich Steinschlagschäden, z. B. an der
Windschutzscheibe)
nachstehende Beträge zu ersetzen:
Selbstbehalt von 5 % des Schadens, mindestens aber € 400,– exkl.
Mehrwertsteuer.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Schäden an LKW-Aufbauten und
Reifenschäden kein Kaskoversicherungsschutz besteht. Ebenso
Beschädigungen
durch Ladegut.
Transportkosten des Fahrzeuges vom Unfallort zum Standort des
Vermieters sowie
Sachverständigen-Schätzgutachten.
Während der Reparaturdauer bzw. während des Zeitraumes der
Ersatzbeschaffung
wird bei LKWs und Bussen pro Tag der Tagestarif auf Basis des
300-km-Tarifs,
bei PKW auf Basis des 500-km-Tarifs verrechnet.
An- und Abmeldespesen im Falle eines Totalschadens oder Verlust des
Fahrzeuges.
9.) Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass Fahrten ins Ausland
grundsätzlich
verboten sind. Der Mieter darf Fahrten ins Ausland nur dann
unternehmen, wenn
er dazu vom Vermieter ausdrücklich schriftlich ermächtigt ist. Verlust
des Fahrzeuges
oder Teile davon und Schäden, die bei unberechtigten Auslandsfahrten
entstehen,
sind vom Mieter zur Gänze selbst zu tragen.
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass im Falle des Diebstahles des
Fahrzeuges
im Ausland ein Selbstbehalt von € 3650,– exkl. Mehrwertsteuer gilt.
Dieser
Betrag ist vom Mieter dem Vermieter auch dann zu ersetzen, wenn er mit
dem
Fahrzeug berechtigt eine Fahrt in das Ausland unternommen hat. Ansonst
hat der
Mieter bei Elementarkaskoschäden jene Beträge, wie sie unter Punkt
8.b) angeführt
sind, dem Vermieter zu bezahlen.
Zwischen Vermieter und Mieter wird als zusätzliche Obliegenheit zur
Aufrechterhaltung
des Elementarkasko- und vom Vermieter gewährten
Vollkaskoversicherungsschutzes
vereinbart, dass sich der Mieter verpflichtet, bei jedem Schadensfall
die nächste Polizei- oder sonstige Sicherheitsstelle zu verständigen
und eine
Aufnahme des Schadensfalles zu veranlassen.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass kein Kaskoversicherungsschutz
bei Nichtbeachtung
der Höhen und Breiten des Fahrzeuges in Betracht kommt. Die Bedienung
der Hebebühne des gemieteten Fahrzeuges erfolgt auf eigene Gefahr.
Durch
unsachgemäße Bedienung der Hebebühne hervorgerufene Schäden sind vom
Kaskoversicherungsschutz nicht umfasst.
Der Mieter ist verpflichtet, nach jedem Schadensfall umgehend –
längstens jedoch
binnen 24 Stunden – den Vermieter vom Schadensfall zu verständigen, um
ihm
die Möglichkeit zu geben, Erhebungen zu pflegen. Die Nichtbeachtung
dieser Obliegenheit
zieht unwiderruflich den Verlust jenes Kaskoversicherungsschutzes nach
sich.
10.) Dem Mieter sind die Ausschlüsse (Art. 4 AKIB) und die
Obliegenheiten (Art. 5
AKIB) bekannt. Ferner sind ihm jene Ausschlusstatbestände bekannt, die
nach
Versicherungsvertragsgesetz den Kaskoversicherer von der
Leistungspflicht befreien.
11.) Stellt der Mieter das Fahrzeug ohne Beisein des Vermieters ab,
trägt er die
Gefahr für das Mietobjekt bis zur tatsächlichen Inbesitznahme durch
den Vermieter.
12.) Der Mieter verpflichtet sich, für die Wartung des Mietfahrzeuges
zu sorgen,
insbesondere alle 500 Kilometer Wasser, Ölstand und Luftdruck der
Reifen zu kontrollieren
und die erforderlichen Ölwechsel vorzunehmen. Der Mieter haftet für
Schäden, welche durch mangelhafte Wartung entstehen.
Reparaturrechnungen
von autorisierten Werkstätten werden, sofern den Mieter am instand zu
setzenden
Schaden kein Verschulden trifft, gegen Vorlage der quittierten
Originalrechnung
und der ausgetauschten Teile vergütet. Vor Durchführung von
Reparaturen, deren
Wert € 40,– übersteigen oder vor Abschleppen des Fahrzeuges ist das
Einverständnis
des Vermieters einzuholen.
13.) Der Mieter wird die Interessen des Vermieters und des
Haftpflichtversicherers
des Mietfahrzeuges bei einem Unfall während der Mietdauer dadurch
wahrnehmen,
dass er
a) Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen festhält;
b) keinen Anspruch Dritter oder teilweise anerkennt;
c) das Fahrzeug nicht ohne angemessene Sicherheitsvorkehrungen
zurücklässt.
14.) Der Mieter ermächtigt alle Behörden und Gerichte, die sich mit
einem Mietwagenunfall
befassen, dem Vermieter jede gewünschte Auskunft zu erteilen
und bevollmächtigt den Vermieter, mit der Unterschrift dieses
Mietvertrages
sämtliche Unfallakten bei der Polizei, Verwaltungsbehörden, Gericht
etc. einzusehen.
15.) Der Mieter entbindet den Vermieter von jeder Haftung für Schäden
oder Verlust
an Gegenständen und Waren aller Art, die vom Mieter oder anderen
Personen
vor oder während der Mietdauer oder nach Rückgabe des Fahrzeuges an
den
Vermieter in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen
worden
sind. Der Mieter wird den Vermieter von allen Kosten und Ansprüchen
freistellen,
die aus solchen Verlusten oder Schäden gegen den Vermieter geltend
gemacht
werden.
16.) Hat ein Mieter falsche Angaben bezüglich seiner Identität, seiner
Adresse oder
Gültigkeit seines Führerscheines gemacht, haftet er voll umfänglich
für alle durch
ihn oder Dritte bis zur Rückgabe des Mietfahrzeuges an diesem
verursachten Schäden.
Bei Drittschäden werden ihm zusätzlich alle Spesen und Unkosten, die
dem
Vermieter aus solchen Schäden erwachsen, angelastet.
17.) Solange das Fahrzeug nicht benützt wird, sind das Lenkradschloss
und die
Türen stets verschlossen zu halten und die Wagenpapiere nicht im
Fahrzeug zu
belassen. Sollte der Mieter dieser Obliegenheit zuwiderhandeln, ist er
im Fall des
Diebstahles des Mietwagens verpflichtet, dessen gemeinen Wert zu
ersetzen. Die
Wagenpapiere und Autoschlüssel müssen bei der Wagenrückgabe
vollständig
zurückgegeben werden, andernfalls werden dem Mieter alle dem Vermieter
entstehenden
Kosten für deren Wiederbeschaffung oder Neuanfertigung angelastet.
Für den Fall, dass der Mieter Wagenpapiere und/oder Autoschlüssel
verliert, hat er
dem Vermieter jenen Einnahmeentfall (s. Punkt 8.b) zu ersetzen, der in
dem Zeitraum
anerläuft, den der Vermieter benötigt, um Ersatzschlüssel und die
Wagenpapiere
neu zu beschaffen bzw. ausstellen zu lassen.
18.) Der Vermieter wird nach besten Kräften alles tun, um mechanische
Fehler
oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden, er übernimmt jedoch keine
Haftung
für solche Fehler oder Störungen und eventuell daraus entstehende
Verluste, Schäden,
Verzögerungen oder Unannehmlichkeiten.
19.) Für auf dem Betriebsgelände der Fa. Autoverleih Schnedlitz Ges.
m. b. H.
abgestellte Kundenfahrzeuge wird keine Haftung übernommen.
20.) Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages werden nur wirksam,
wenn
sie schriftlich vereinbart sind.
21.) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Graz, sofern das
Konsumentenschutzgesetz
nichts anderes bestimmt. |