HOMEÜBER UNSFAHRZEUGEKFZ - VERKAUFANFAHRTAGBKONTAKT

 

 

 

 



















































 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

















 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

MIETVERTRAGSBESTIMMUNGEN
Der Mietvertrag unterliegt den auf beiden Seiten dieses Dokumentes angeführten
Bestimmungen:
1.) Der Mieter hat das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand und mit vollem Treibstoff
übernommen. Er trägt die Kosten für den während der Mietzeit verbrauchten
Treibstoff. Mit Unterfertigung des Mietvertrages erklärt der Mieter, das Fahrzeug
bei Übernahme besichtigt und sich über dessen Zustand vergewissert zu haben.
Beschädigungen, die das Fahrzeug bei Übernahme durch den Mieter bereits aufweist,
sind im Mietvertrag vermerkt. Der Mieter haftet für die Instandsetzung sämtlicher
Beschädigungen, die bei Rückstellung des Fahrzeuges vermerkt wurden.
Beschädigungen am Fahrzeug, die nicht bei Übernahme des Fahrzeuges am Mietvertrag
vermerkt wurden, gelten als vom Mieter verursacht.
2.) Der Mieter wird das Fahrzeug in einwandfreiem und verkehrstauglichem Zustand
– wie übernommen – mit allen Reifen, Werkzeug, Zubehör, Wagenpapieren
und Ausrüstung dem Vermieter auf dessen Firmengelände nach Ablauf der vereinbarten
Mietvertragsdauer rückstellen. Der Mieter ist nur dann berechtigt, das
Fahrzeug an einem anderen Ort dem Vermieter zurückzustellen, wenn ein anderer
Rückgabeort im Mietvertrag vereinbart wurde.
3.) Falls der Vermieter dies verlangt, muss der Mieter das Fahrzeug auch früher als
vereinbart zurückstellen. Für jede Verlängerung der vereinbarten Mietvertragsdauer
muss das schriftliche Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. Der Vermieter
ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen und das
Fahrzeug einzuziehen oder einziehen zu lassen, wenn der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung
in Verzug ist oder der Vermieter begründete Gefahr für sein
Eigentum sieht.
4.) Das Fahrzeug darf vom Mieter oder von anderen Personen geführt werden, für
welche der Vermieter ausdrücklich die schriftliche Einwilligung erteilt hat. In jedem
Fall muss der zusätzliche Fahrer die vom Vermieter vorgeschriebene Qualifikation
besitzen. Sollte das Fahrzeug von einem Beauftragten oder Angestellten eines
Unternehmens für das Unternehmen gemietet werden, haftet das Unternehmen
für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen und für die Bezahlung sämtlicher
Kosten dieses Mietvertrages, wenn das Fahrzeug für das Unternehmen zum Einsatz
gelangt. Diejenigen, die den Mietvertrag als Fahrer, Mitmieter, Bevollmächtigte
oder Beauftragte eines Dritten abschließen, haften für sämtliche Ansprüche
des Vermieters aus diesem Vertrag mit Vollmachtgeber oder Auftraggeber solidarisch.
5.) Das Fahrzeug darf nicht benutzt werden:
a) um Fahrgäste oder Güter gegen Entgelt oder illegal zu befördern;
b) um ein anderes Fahrzeug oder andere Gegenstände jeder Art zu ziehen, zu
schleppen oder sonst zu bewegen;
c) bei Motorsportveranstaltungen;
d) von einer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen oder auch sonstigen Gründen
fahruntüchtigen Person;
e) in überladenem Zustand, d. h. mit einer Personenanzahl bzw. Nutzlast, welche
die im Zulassungsschein angegebenen Werte übersteigt.
Der Mieter haftet für jeden durch einen unbefugten Lenker verursachten Schaden.
6.) Die Mietrechte aus diesem Vertrag dürfen nicht auf einen Dritten übertragen
werden. Das gemietete Fahrzeug oder Teile davon dürfen nicht einem Dritten überlassen,
verkauft, belastet oder verpfändet werden.
7.) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter folgende Beträge in Euro zu zahlen:
a) Die Anzahl der Kilometer, die das Fahrzeug während der Mietvertragsdauer
zurückgelegt hat, wird durch das Ablesen des eingebauten Kilometerzählers bestimmt.
Bei dessen Versagen werden die Kilometergebühren auf der Basis von
500 Kilometern pro Tag berechnet.
b) Die Mietgebühren sowie die Nebenkosten zu den in diesem Mietvertrag angeführten
Sätzen; Rückführungskosten: der Mieter hat sämtliche mit der Rückholung
verbundenen Kosten (Kilometergeld, Personalkosten etc.) zu übernehmen.
c) Alle aus diesem Mietvertrag resultierenden Steuern, Abgaben und Gebühren;
alle Geldstrafen und Kosten, die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften oder
anderer gesetzlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des Mietfahrzeuges
durch den Mieter dem Vermieter angelastet werden; es sei denn, sie
sind eindeutig auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen.
d) Alle Unkosten, die dem Vermieter durch die Eintreibung von Zahlungen, mit
welchen der Mieter in Verzug ist, entstehen, einschließlich Anwaltskosten und Verzugszinsen
von 12 % p.a.; Schadenersatz aufgrund einer Beschädigung des Mietfahrzeuges,
soweit dieser nicht durch die Leistung einer Haftpflicht- oder Kaskoversicherung
gedeckt ist.
8.) Das dem Mieter übergebene Fahrzeug ist bei einer in- oder ausländischen
Versicherungsanstalt elementarkaskoversichert.
a) Schäden, die der Mieter am Fahrzeug leicht fahrlässig verschuldet, sind vom
Mieter dann nicht zu ersetzen, wenn er jene Obliegenheiten, wie sie die allgemeinen
Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-
Unfallversicherung (AKIB 2000) vorschreiben sowie die Obliegenheit des Versicherungsvertragsgesetzes
eingehalten hat.
Dem Mieter steht frei, vor Abschluss des Mietvertrages in die AKIB 2000 sowie in
das Versicherungsgesetz Einsicht zu nehmen.
b) Auf jeden Fall sind vom Mieter dem Vermieter im Falle der Beschädigung des
Fahrzeuges (einschließlich Steinschlagschäden, z. B. an der Windschutzscheibe)
nachstehende Beträge zu ersetzen:
Selbstbehalt von 5 % des Schadens, mindestens aber € 400,– exkl. Mehrwertsteuer.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Schäden an LKW-Aufbauten und
Reifenschäden kein Kaskoversicherungsschutz besteht. Ebenso Beschädigungen
durch Ladegut.
Transportkosten des Fahrzeuges vom Unfallort zum Standort des Vermieters sowie
Sachverständigen-Schätzgutachten.
Während der Reparaturdauer bzw. während des Zeitraumes der Ersatzbeschaffung
wird bei LKWs und Bussen pro Tag der Tagestarif auf Basis des 300-km-Tarifs,
bei PKW auf Basis des 500-km-Tarifs verrechnet.
An- und Abmeldespesen im Falle eines Totalschadens oder Verlust des Fahrzeuges.
9.) Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass Fahrten ins Ausland grundsätzlich
verboten sind. Der Mieter darf Fahrten ins Ausland nur dann unternehmen, wenn
er dazu vom Vermieter ausdrücklich schriftlich ermächtigt ist. Verlust des Fahrzeuges
oder Teile davon und Schäden, die bei unberechtigten Auslandsfahrten entstehen,
sind vom Mieter zur Gänze selbst zu tragen.
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass im Falle des Diebstahles des Fahrzeuges
im Ausland ein Selbstbehalt von € 3650,– exkl. Mehrwertsteuer gilt. Dieser
Betrag ist vom Mieter dem Vermieter auch dann zu ersetzen, wenn er mit dem
Fahrzeug berechtigt eine Fahrt in das Ausland unternommen hat. Ansonst hat der
Mieter bei Elementarkaskoschäden jene Beträge, wie sie unter Punkt 8.b) angeführt
sind, dem Vermieter zu bezahlen.
Zwischen Vermieter und Mieter wird als zusätzliche Obliegenheit zur Aufrechterhaltung
des Elementarkasko- und vom Vermieter gewährten Vollkaskoversicherungsschutzes
vereinbart, dass sich der Mieter verpflichtet, bei jedem Schadensfall
die nächste Polizei- oder sonstige Sicherheitsstelle zu verständigen und eine
Aufnahme des Schadensfalles zu veranlassen.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass kein Kaskoversicherungsschutz bei Nichtbeachtung
der Höhen und Breiten des Fahrzeuges in Betracht kommt. Die Bedienung
der Hebebühne des gemieteten Fahrzeuges erfolgt auf eigene Gefahr. Durch
unsachgemäße Bedienung der Hebebühne hervorgerufene Schäden sind vom
Kaskoversicherungsschutz nicht umfasst.
Der Mieter ist verpflichtet, nach jedem Schadensfall umgehend – längstens jedoch
binnen 24 Stunden – den Vermieter vom Schadensfall zu verständigen, um ihm
die Möglichkeit zu geben, Erhebungen zu pflegen. Die Nichtbeachtung dieser Obliegenheit
zieht unwiderruflich den Verlust jenes Kaskoversicherungsschutzes nach
sich.
10.) Dem Mieter sind die Ausschlüsse (Art. 4 AKIB) und die Obliegenheiten (Art. 5
AKIB) bekannt. Ferner sind ihm jene Ausschlusstatbestände bekannt, die nach
Versicherungsvertragsgesetz den Kaskoversicherer von der Leistungspflicht befreien.
11.) Stellt der Mieter das Fahrzeug ohne Beisein des Vermieters ab, trägt er die
Gefahr für das Mietobjekt bis zur tatsächlichen Inbesitznahme durch den Vermieter.
12.) Der Mieter verpflichtet sich, für die Wartung des Mietfahrzeuges zu sorgen,
insbesondere alle 500 Kilometer Wasser, Ölstand und Luftdruck der Reifen zu kontrollieren
und die erforderlichen Ölwechsel vorzunehmen. Der Mieter haftet für
Schäden, welche durch mangelhafte Wartung entstehen. Reparaturrechnungen
von autorisierten Werkstätten werden, sofern den Mieter am instand zu setzenden
Schaden kein Verschulden trifft, gegen Vorlage der quittierten Originalrechnung
und der ausgetauschten Teile vergütet. Vor Durchführung von Reparaturen, deren
Wert € 40,– übersteigen oder vor Abschleppen des Fahrzeuges ist das Einverständnis
des Vermieters einzuholen.
13.) Der Mieter wird die Interessen des Vermieters und des Haftpflichtversicherers
des Mietfahrzeuges bei einem Unfall während der Mietdauer dadurch wahrnehmen,
dass er
a) Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen festhält;
b) keinen Anspruch Dritter oder teilweise anerkennt;
c) das Fahrzeug nicht ohne angemessene Sicherheitsvorkehrungen zurücklässt.
14.) Der Mieter ermächtigt alle Behörden und Gerichte, die sich mit einem Mietwagenunfall
befassen, dem Vermieter jede gewünschte Auskunft zu erteilen
und bevollmächtigt den Vermieter, mit der Unterschrift dieses Mietvertrages
sämtliche Unfallakten bei der Polizei, Verwaltungsbehörden, Gericht etc. einzusehen.
15.) Der Mieter entbindet den Vermieter von jeder Haftung für Schäden oder Verlust
an Gegenständen und Waren aller Art, die vom Mieter oder anderen Personen
vor oder während der Mietdauer oder nach Rückgabe des Fahrzeuges an den
Vermieter in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden
sind. Der Mieter wird den Vermieter von allen Kosten und Ansprüchen freistellen,
die aus solchen Verlusten oder Schäden gegen den Vermieter geltend gemacht
werden.
16.) Hat ein Mieter falsche Angaben bezüglich seiner Identität, seiner Adresse oder
Gültigkeit seines Führerscheines gemacht, haftet er voll umfänglich für alle durch
ihn oder Dritte bis zur Rückgabe des Mietfahrzeuges an diesem verursachten Schäden.
Bei Drittschäden werden ihm zusätzlich alle Spesen und Unkosten, die dem
Vermieter aus solchen Schäden erwachsen, angelastet.
17.) Solange das Fahrzeug nicht benützt wird, sind das Lenkradschloss und die
Türen stets verschlossen zu halten und die Wagenpapiere nicht im Fahrzeug zu
belassen. Sollte der Mieter dieser Obliegenheit zuwiderhandeln, ist er im Fall des
Diebstahles des Mietwagens verpflichtet, dessen gemeinen Wert zu ersetzen. Die
Wagenpapiere und Autoschlüssel müssen bei der Wagenrückgabe vollständig
zurückgegeben werden, andernfalls werden dem Mieter alle dem Vermieter entstehenden
Kosten für deren Wiederbeschaffung oder Neuanfertigung angelastet.
Für den Fall, dass der Mieter Wagenpapiere und/oder Autoschlüssel verliert, hat er
dem Vermieter jenen Einnahmeentfall (s. Punkt 8.b) zu ersetzen, der in dem Zeitraum
anerläuft, den der Vermieter benötigt, um Ersatzschlüssel und die Wagenpapiere
neu zu beschaffen bzw. ausstellen zu lassen.
18.) Der Vermieter wird nach besten Kräften alles tun, um mechanische Fehler
oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden, er übernimmt jedoch keine Haftung
für solche Fehler oder Störungen und eventuell daraus entstehende Verluste, Schäden,
Verzögerungen oder Unannehmlichkeiten.
19.) Für auf dem Betriebsgelände der Fa. Autoverleih Schnedlitz Ges. m. b. H.
abgestellte Kundenfahrzeuge wird keine Haftung übernommen.
20.) Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages werden nur wirksam, wenn
sie schriftlich vereinbart sind.
21.) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Graz, sofern das Konsumentenschutzgesetz
nichts anderes bestimmt.

        

webdesign epietro